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Der Spiegel erklagt sich Auskunft von sächsischem Polizeiverwaltungsamt

Andreas Szabó 1

Zuletzt aktualisiert am 1. Februar 2019

Das Nachrichtenmagazin ‘Der Spiegel’ und ein Journalist waren mit einer Klage auf Auskunft gegen das sächsische Polizeiverwaltungsamt am Verwaltungsgericht Dresden erfolgreich. Die Behörde müsse nach Angaben des Gerichtes Auskunft erteilen, ob ein wegen Volksverhetzung verurteilter Polizist sich noch im Dienst befindet und ob er hoheitliche Aufgaben ausübt, also im Zweifel auch andere Personen wegen Volksverhetzung verfolgen müsste.

Keine Auskunft muss die Behörde über den genauen Ausgang des Disziplinarverfahrens und auf die genaue Verwendung des Betroffenen im Polizeidienst geben. Das Gericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung für diese Fragen ab. (Entschieden am 23.01.2019 – Aktenzeichen 2 L 827/18)

Die Vorgeschichte: Facebook-Posting von 2015

Der Fall hat bereits eine längere Vorgeschichte, die Kollegen der Sächsischen Zeitung hatten den Fall öffentlich gemacht: Es geht um ein ausländerfeindliches Posting einer anderen Frau bei Facebook. Der Polizist hatte laut Anklage den Beitrag im Jahr 2015 geteilt und kommentiert. Er musste im Jahr 2017 laut Strafbefehl 4000 Euro Geldstrafe zahlen, der Polizist war damals bereits ein Jahr lang suspendiert, wie die SäZ berichtete.

Das sagt die Polizei

Dass auch soziale Medien kein rechtsfreier Raum sind, betont auch die Polizei immer wieder, so auch die sächsische Polizei in einem Posting von 2015:

Auskunftsanspruch durch Grundgesetz geschützt

Die aktuelle Entscheidung am Verwaltungsgericht ist deswegen bemerkenswert, da durchaus auch bei personenbezogenen Daten, wie in diesem Fall, in Teilen ein Auskunftsanspruch besteht:

Die Kammer hielt einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Pressegesetzes (SächsPresseG) für gegeben und Verweigerungsgründe nach Abs. 2 dieser Bestimmung für nicht einschlägig. Sie hat sich bei Ihrer Entscheidung davon leiten lassen, dass für die Frage, ob ein wegen Volksverhetzung verurteilter Polizist noch im Polizeidienst tätig ist und ggf. mit hoheitlichen Aufgaben gegenüber den rechtsunterworfenen Bürgern betraut ist, das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Belange des Betroffenen überwiegt. Der Polizist habe sich unter Betonung seiner beruflichen Tätigkeit in den virtuellen öffentlichen Raum begeben und dort schon selbst identifizierbar gemacht.

Und weiter schreibt das Verwaltungsgericht:

Schutzwürdige Interessen des Staates an einer Geheimhaltung diesbezüglich hat die Kammer gänzlich verworfen.

Was sagt das Polizeiverwaltungsamt?

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ich habe die Pressestelle des sächsischen Polizeiverwaltungsamtes dazu schriftlich um Stellungnahme gebeten. Sollte ich Auskunft erhalten, wird diese hier nachgereicht.

Aktualisierung 31.01.2019: Jürgen Scherf, Pressesprecher des Sächsischen Polizeiverwaltungsamtes, teilte auf meine Anfrage mit, dass man dem Spiegel Auskunft erteilen werde, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Von Seiten des Verwaltungsamtes werde man keine Rechtsmittel einlegen.

“Das Recht der Presse die Öffentlichkeit zu informieren ist ein hohes Gut. Dessen sind wir uns bewusst. Nichtsdestotrotz hat uns der Beschluss des Gerichts in unserem Anliegen bestärkt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unseres Bediensteten sowie die Vertraulichkeit seiner Personalakte (zu der auch die Disziplinarakte gehört), gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Auskunftserteilung der Abwägung bedurfte.

Insofern ist die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Gerichtsbeschluss durch uns nicht beabsichtigt.

Sobald die Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses gegeben ist, wird die schriftliche Auskunft an den Spiegel Verlag erfolgen.” – Jürgen Scherf – Sprecher Sächisches Polizeiverwaltungsamt.

Heißt also, wenn der Spiegel Verlag gegen die noch zwei offenen Punkte keine Beschwerde einlegt, sollten die Kollegen von Spiegel Online des Dresdner Spiegel Büros am 7. Februar ihre erklagte Antwort erhalten.

Aktualisierung 01. Februar: Der Spiegel behält es sich vor, gegen die noch zwei offenen Punkte Beschwerde einzulegen, sagte mir Steffen Winter vom Dresdner Spiegel-Büro. Die Auskunft zu den beiden erfolgreich eingeklagten Punkten haben die Kollegen noch nicht erhalten.

Hier die vollständige Mitteilung des Dresdner Verwaltungsgerichtes lesen:

Die für das Presserecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat auf Antrag des Spiegel-Verlags und eines Journalisten das Polizeiverwaltungsamt des Freistaats Sachsen mit einstweiliger Anordnung vom 23. Januar 2019 verpflichtet, Auskunft zu erteilen, ob sich ein wegen Volksverhetzung rechtskräftig verurteilter Polizist noch im Polizeidienst befindet und inwieweit er mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist. Soweit sich der Auskunftswunsch weiter auch auf den genauen Ausgang eines Disziplinarverfahrens und auf die genaue Verwendung des Betroffenen im Polizeidienst erstreckte, lehnte das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab (VG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2019, Az. 2 L 827/18).

Der am Verfahren als Beigeladener beteiligte Polizist war wegen Äußerungen in einem sozialen Medium, bei denen er auch seine berufliche Tätigkeit kundgetan hatte, mittels Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl war im Herbst 2017 in der örtlichen Presse über die rechtskräftig verhängte Strafe berichtet worden. Dabei wurde auch die Frage aufgeworfen, wie es mit dem betroffenen Polizisten weitergehe. Die Antragsteller hatten seit August 2018 erfolglos versucht, vom Antragsgegner entsprechende Auskünfte zu erhalten.
Die Kammer hielt einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Pressegesetzes (SächsPresseG) für gegeben und Verweigerungsgründe nach Abs. 2 dieser Bestimmung für nicht einschlägig. Sie hat sich bei Ihrer Entscheidung davon leiten lassen, dass für die Frage, ob ein wegen Volksverhetzung verurteilter Polizist noch im Polizeidienst tätig ist und ggf. mit hoheitlichen Aufgaben gegenüber den rechtsunterworfenen Bürgern betraut ist, das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit die privaten Belange des Betroffenen überwiegt. Der Polizist habe sich unter Betonung seiner beruflichen Tätigkeit in den virtuellen öffentlichen Raum begeben und dort schon selbst identifizierbar gemacht. Daher könne er sich nur in geringem Maß darauf berufen, dass die beruflichen Folgen solchen Handelns unbemerkt bleiben müssen. Schutzwürdige Interessen des Staates an einer Geheimhaltung diesbezüglich hat die Kammer gänzlich verworfen.
Die Beteiligten können gegen diesen Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.

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