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Spiegel erhält Teilauskunft von Polizeiverwaltung und klagt weiter

Andreas Szabó 0

Der Spiegel-Verlag hat jetzt nach einer Klage am Verwaltungsgericht Dresden eine Teilauskunft vom sächsischen Polizeiverwaltungsamt erhalten, ich hatte über den bemerkenswerten Fall berichtet. Demnach befindet sich ein Polizeibeamter, der wegen Volksverhetzung einen Strafbefehl in Höhe von 4.000 Euro erhielt, weiter im Polizeidienst beim Polizeiverwaltungsamt, er übt keine hoheitlichen Aufgaben aus. Keine Auskunft erhielt der Spiegel auf die Fragen, was aus dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten wurde und welche Tätigkeit er jetzt genau ausübt.

“Keine Absicht, Pressefreiheit einzuschränken”

Wir dokumentieren hier die vollständige Antwort von Dr. Jörg Michaelis, Präsident des Polizeiverwaltungsamtes, an den Spiegel-Verlag:

[…]wie ich bereits in meinem Schreiben vom 1. Oktober 2018 zum Ausdruck gebracht hatte, war es unter keinen Umständen meine Absicht das in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Recht auf Pressefreiheit ungerechtfertigter Weise einzuschränken. Allerdings stand einer umfassenden Auskunft, insbesondere zum Ausgang des Disziplinarverfahrens gegen den Bediensteten, aus meiner Sicht der Schutz seiner Persönlichkeit entgegen.

Gerade deswegen fühle ich mich durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Januar 2019 in meinem Ansinnen bestärkt, Ihrem Auskunftsersuchen nicht uneingeschränkt nachgekommen zu sein. Denn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Bediensteten des Freistaates Sachsen sowie die Vertraulichkeit seiner Personalakte (zu der auch die Disziplinarakte gehört), bedurfte gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an der Auskunftserteilung sehr wohl einer vollumfassenden Abwägung.

Der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 folgend, bestätige ich, wie bereits in der E-Mail an Ihren Journalisten vom 28. August 2018 ausgeführt worden war, dass es sich bei dem betroffenen Beamten um einen Mitarbeiter des Polizeiverwaltungsamtes handelt. Er befindet sich daher noch im Polizeidienst. Der betroffene Beamte ist nicht mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut.

In einer begleitenden Pressemitteilung erläutert die Polizeiverwaltung im Detail ihre Rechtsauffassung, Sprecher Jürgen Scherf hatte sich auf meine Anfrage vor einigen Tagen bereits kurz geäußert, hier nachzulesen. Nun wird in einer Pressemitteilung erklärt, warum die Behörde keine Detailauskünfte zu Personenbezogenen Daten erteilen will:

Das Polizeiverwaltungsamt vertrat die Rechtsauffassung, dass in Abwägung der gleichermaßen hohen Rechtsgüter, der Pressefreiheit und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bediensteten, Grenzen der Auskunftspflicht bestehen müssten.

Auf Grund der Auskunftsverweigerung des PVA, in dem vom Spiegel Verlag geforderten Umfang, kam es zum einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Spiegel Verlags.

Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden ist nun die Rechtsauffassung des Polizeiverwaltungsamtes bestätigt worden, wonach vorliegend die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit überwiegen können und ein Auskunftsrecht zu Inhalten der Personalakte, wie im vorliegenden Fall gefordert der Ausgang eines Disziplinarverfahrens, nicht besteht. Lediglich die Fragen, ob der Bedienstete sich noch im Polizeidienst befindet und ob er noch mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten betraut ist, sind vom Polizeiverwaltungsamt noch zu beantworten.

Dieser Beschluss schafft, nach unserer Auffassung, für alle Beteiligten Rechtssicherheit und unterstreicht, welch hoher Stellenwert auch dem individuellen Datenschutz beizumessen ist.

Spiegel legt Beschwerde ein

Der Spiegel-Verlag habe demnach Rechtsmittel eingelegt, um auch in den zwei offenen Punkten Antwort zu erhalten. Steffen Winter vom Dresdner Spiegel-Büro hatte bereits angedeutet, dass man sich Rechtsmittel offen hält. Das Verwaltungsgericht hatte kein Auskunftsrecht gesehen im Bezug auf den genauen Ausgang des Disziplinarverfahrens und auf die genaue Verwendung des Betroffenen im Polizeidienst. Dagegen wurde nun also Beschwerde eingelegt, damit ist nun das Oberverwaltungsgericht in Bautzen am Zug.